Änderung § 31a BierStV vom 01.11.2022

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§ 31a BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 31a BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2 Dabei ist anzugeben:

1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.

3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1 Der Hersteller ist verpflichtet, über das hergestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2. die Einstellung des Betriebs.

(4) 1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. 2 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.




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