§ 33 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 33 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Anmeldung des Bieres | |
(Text alte Fassung) 1 Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (Text neue Fassung) 1 Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben. |