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Änderung § 30 BierStV vom 13.02.2023

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§ 30 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 30 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Werden beim Empfänger im Steuergebiet Mengenabweichungen festgestellt, hat das zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. 2 Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bieres als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen handelt.

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.

(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. 2 Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bieres als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen handelt.

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise *) unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) 1 In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. 2 Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.


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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 7 Nummer 36 Buchstabe c G. v. 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) wurde sinngemäß konsolidiert (Ersetzung des zweiten 'oder').


 (keine frühere Fassung vorhanden)