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§ 30 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung



(1) 1Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. 2Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bieres als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen handelt.

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) 1In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. 2Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.



 
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Frühere Fassungen von § 30 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023 (25.04.2023)Berichtigung des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 109
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuellvor 13.02.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BierStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (6) Unbeschadet des § 30 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass ...
§ 38 BierStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30  ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 38, entgegen § 31a Absatz 3, § 35 Absatz 4 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes". 36. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend." 47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:  ... 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 38, entgegen § 31a Absatz 3, § 35 Absatz 4 Satz ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... § 37 Absatz 3 Satz 2 oder § 39a Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 , § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 39a ...