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Änderung § 39c BierStV vom 01.07.2011

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§ 39c BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 39c BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Verwender darf das Bier nur an den angemeldeten Orten lagern. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4 Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) 1 Der Verwender hat versteuertes und unversteuertes Bier getrennt voneinander zu lagern. 2 Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Bier herstellt und daneben versteuertes Bier verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3 Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Bieres zu führen. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) 1 Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. 2 § 11 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)