§ 22 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren

Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes

§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021



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