1Die Anzeige nach
§ 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
3Die Steueranmeldung nach
§ 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
4Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
§ 20 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Verfahrensvereinfachung nach
§ 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis.
2Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach
§ 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
3§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
(3) 1Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.
(4)
1Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die
§§ 6a,
7 und
8 entsprechend.
2Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt
§ 24 entsprechend.
Die Anzeige nach §
17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.