(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2)
1Die Steueranmeldung nach
§ 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
§ 20 Absatz 2 entsprechend.