Artikel 3 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (18. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582 (Nr. 70); Geltung ab 21.10.2009, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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