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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (18. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582 (Nr. 70); Geltung ab 21.10.2009, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel



Aufgrund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung



Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satz werden die Wörter „geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)" ersetzt durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist".

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 11" durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 2" und das Wort „Menge" durch das Wort „Länge" ersetzt.

cc)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
entgegen Artikel 11a Absatz 1 ein dort bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet oder

3.
entgegen Artikel 11a Absatz 2 dort bezeichnete Arten anlandet."

dd)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2)" ersetzt durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5) geändert worden ist".

bb)
Nach Nummer 24a wird folgende Nummer 24b eingefügt:

„24b.
entgegen Artikel 29b Absatz 1 zu den dort angegebenen Sperrzeiten in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Fanggerät fischt,".

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Baumkurren mit Maschen im dort genannten Öffnungsbereich außerhalb der dort genannten Zeiten oder außerhalb des dort genannten Gebiets zu Wasser lässt oder einsetzt".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007" ersetzt durch die Wörter „, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geändert worden ist,".

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1)" ersetzt durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007,".

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23)" ersetzt durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 vom 3. November 2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10) geändert worden ist".

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46)" ersetzt durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3)".

3.
In § 4 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 203 S. 21)" ersetzt durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 vom 15. Februar 2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist".

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10)" ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 1, 2 oder 3" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird der neue Absatz 1.

b)
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 4 ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Mindestmaschenöffnung verwendet,".

bb)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang mit Grundfanggeräten ausübt,".

cc)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt, bei der das Fanggerät Bodenberührung hat,".

dd)
Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

„19a.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,".

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1) eine dort genannte Fangmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedsstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen unsortierten, mit Hering vermengten Fang anlandet,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

5.
entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

6.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

7.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

8.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde, anlandet oder an Bord behält,

9.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

10.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

11.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

12.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

13.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem der dort genannten Gebiete mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

14.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

15.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

16.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

17.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

18.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

19.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

20.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 14.2, mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

21.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

22.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, über die Absicht zur Einfahrt in ein dort genanntes Gebiet eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

24.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

25.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nummer 19 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Fischart an Bord behält oder einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder aussetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

26.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

27.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.1 oder Nummer 21.4, eine dort genannte Fischart in einem dort genannten Gebiet zu einer dort angegebenen Zeit fischt,

28.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.3 Satz 1, eine dort genannte Fischart nicht an Bord behält oder nicht anlandet,

29.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 22 Satz 1, in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,

30.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 23 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d, über Sondermaßnahmen für Meeresschildkröten zuwiderhandelt,

31.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a oder Buchstabe c, über Sondermaßnahmen für den Rotbarschfang zuwiderhandelt,

32.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

33.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35.
entgegen Artikel 33 Absatz 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

36.
ohne Genehmigung nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 eine Umladung in einem der dort genannten Häfen vornimmt,

37.
entgegen Artikel 59 Absatz 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

38.
entgegen Artikel 59 Absatz 3, 4, 5 oder Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

39.
entgegen Artikel 60 in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Art befischt,

40.
entgegen Artikel 61 Absatz 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

41.
entgegen Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b in dem dort genannten Gebiet eine dort genannte Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

42.
entgegen Artikel 63 Absatz 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

43.
entgegen Artikel 63 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft oder

44.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008" ersetzt durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 43/2009".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis" ersetzt durch das Wort „Fanggenehmigung".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „27 Abs. 2" durch die Angabe „26 Absatz 1" und am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „27 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe „26 Absatz 2".

ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 36 erster Unterabsatz" durch die Wörter „Artikel 35 Unterabsatz 1" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 werden die Angabe „Artikel 37" durch die Angabe „Artikel 36" und am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

gg)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)" ersetzt durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 1)".

bb)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anlandet oder".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „1.1" ersetzt durch die Angabe „1".

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1)" ersetzt durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009) (ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 3)".

7.
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 779/97" wird die Angabe „(ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1)" eingefügt.

b)
Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1c eingefügt:

„1a.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,

1b.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes als die dort genannten Fanggeräte an Bord behält,

1c.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Dorsch an Bord behält,".

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine dort genannte Aufwandsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

8.
In § 14 werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7)" ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist," eingefügt.

9.
In § 15 werden die Wörter „ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt" ersetzt durch die Wörter „ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt, ohne eine gültige Fanglizenz an Bord mitzuführen".

10.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Nummern 1, 1a, 2 und 3 aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

3.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 ab dem dort genannten Zeitpunkt eine Fischereitätigkeit ausübt".

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. EU Nr. L 19 S. 1)" ersetzt durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 43/2009".

bb)
In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII" ersetzt durch die Wörter „Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV".

11.
In § 15b werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. EG Nr. L 145 S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 vom 27. Juni 2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

12.
Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:

„§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder

2.
entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008" ersetzt durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 43/2009".

b)
Die Nummern 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.2 Satz 1 ohne Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats mehr als ein Fanggerät verwendet,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.2 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt,

6.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,".

c)
Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer 9a wird die neue Nummer 7; in ihr wird das Wort „Anhang IIb" durch das Wort „Anhang IIB" ersetzt.

e)
Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 8.3 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,".

f)
Die bisherige Nummer 9b wird die neue Nummer 9; in ihr wird das Wort „Anhang IIb" durch das Wort „Anhang IIB" ersetzt.

g)
Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 11.2 auf See Fisch auf andere Schiffe umlädt,".

h)
Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 11; in ihr werden die Wörter „Anhang IIb Nr. 14.1" durch die Wörter „Anhang IIB Nummer 14" ersetzt.

i)
Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 14 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,".

k)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die neuen Nummern 13 und 14; in ihnen wird jeweils das Wort „Anhang IIb" durch das Wort „Anhang IIB" ersetzt.

l)
Nach der neuen Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,".

m)
Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 16; in ihr wird das Wort „Anhang IIc" durch das Wort „Anhang IIC" ersetzt.

n)
Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

„17.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 8.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt,".

o)
Die bisherige Nummer 14 wird die neue Nummer 18; in ihr wird das Wort „Anhang IIc" durch das Wort „Anhang IIC" ersetzt.

p)
Nach der neuen Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

„19.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 13 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,".

q)
Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die neuen Nummern 20 bis 22; in ihnen wird jeweils das Wort „Anhang IIc" durch das Wort „Anhang IIC" ersetzt

r)
Folgende Nummer 23 wird angefügt:

„23.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IID Nummer 8 in dem dort genannten Zeitraum mit dort genanntem Fanggerät kommerzielle Fischerei betreibt."

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384 S. 28)" ersetzt durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1)".

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet Granatbarsch fischt oder

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 die dort genannte Mitteilung an die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt."

15.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Kabeljaumengen gewogen werden,

2.
entgegen Artikel 22 in einem dort genannten geographischen Gebiet Kabeljau umlädt,

3.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 oder Absatz 3 eine Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt,

5.
entgegen Artikel 27 Satz 1 Kabeljau gemischt mit einer anderen Art mariner Lebewesen aufbewahrt oder

6.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Satz 2 ein Behältnis mit Kabeljau unter Deck nicht oder nicht richtig verstaut."

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

Im Eingangssatz werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4)" ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

17.
Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 eingefügt:

„§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 10 das Anbringen der Lotsenleiter oder das An- oder Vonbordgehen eines Inspektors nicht überwacht oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 3 Fernmeldegerät oder Fernmeldepersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in einem dort genannten Gebiet während eines dort genannten Zeitraums ausübt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

4.
entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

5.
entgegen Artikel 47 Absatz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 50 Absatz 4 nicht mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nimmt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet,

9.
entgegen Artikel 54 Absatz 2 nach dem jeweils genannten Zeitpunkt weitere Langleinen setzt oder

10.
als Kapitän entgegen Artikel 54 Absatz 3 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt."


Artikel 2 Weitere Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 SeefBgV § 15a

§ 15a Absatz 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



1.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

2.
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Oktober 2009.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner