Anlage - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG


Anlage hat 2 frühere Fassungen

Formular - ZEM, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2333)


Formular - ZEM, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2334)


Formular - ZEM, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2335)


Formular - ZEM, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 2336)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von Anlage ZIEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
aktuell vorher 15.04.2014Artikel 8 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 30.01.2014 BGBl. I S. 322
aktuellvor 15.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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