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Abschnitt 5 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 5 Melde- und Anzeigepflichten

§ 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung



(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 2Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. 3Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.




§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen



1Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.




§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Jörg Asmussen


Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG



Formular - ZEM, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2333)


Formular - ZEM, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2334)


Formular - ZEM, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2335)


Formular - ZEM, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 2336)