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Änderung § 5 SpruchG vom 10.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 1 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des SpruchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 5 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 5 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Antragsgegner | |
1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist; 2. der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; 3. der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft; 4. der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär; 5. der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; 6. der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft; | |
| (Text alte Fassung) 7. der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft | (Text neue Fassung) 7. der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft; 8. der Nummer 8 gegen den Bieter |
zu richten. 2 In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/91/al0-237196.htm
