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Artikel 1 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 1 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes)." durch die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes);" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht."
- 2.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Mitglied." durch die Angabe „Mitglied;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat."
- 3.
- § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „SE oder" durch die Angabe „SE;" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird nach der Angabe „Genossenschaft" die Angabe „oder" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung".
- 4.
- § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft" durch die Angabe „Genossenschaft;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Nummer 8 gegen den Bieter".
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Gesellschaft, und" durch die Angabe „Gesellschaft;" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft" durch die Angabe „Genossenschaft und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17397/a337340.htm
