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Änderung § 6c SpruchG vom 25.04.2007

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§ 6c SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 6c SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Grenzüberschreitende Umwandlungen


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(1) 1 Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung (§§ 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes) ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung, zusätzlich zu gewährender Aktien oder einer Barabfindung gestellt, so bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. 2 § 6 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder zusätzlich zu gewährender Aktien gestellt, so soll das Gericht mit jeder Stelle, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem eine andere an der grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligte Gesellschaft unterliegt, und die für einen Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder zusätzlich zu gewährender Anteile zuständig ist, zusammenarbeiten. 2 Ist anlässlich der grenzüberschreitenden Umwandlung vor der zuständigen ausländischen Behörde oder Stelle ein Verfahren nach Satz 1 eingeleitet worden, so kann das Gericht insbesondere

1. Informationen austauschen und

2. nach Maßgabe des § 404 der Zivilprozessordnung dieselbe Person als Sachverständigen bestimmen.

 

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