Änderung § 6c SpruchG vom 25.04.2007

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§ 6c SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 6c SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Gemeinsamer Vertreter bei grenzüberschreitender Verschmelzung


vorherige Änderung

 


1 Wird bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 122a des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 122h oder § 122i des Umwandlungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder Barabfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. 2 § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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