§ 9 Barreserve - Posten 1
1Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände" (Posten 12) zu erfassen. 3Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden.
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interne Verweise§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... oder Feststellung des Jahresabschlusses 1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9 , 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV ... 8 Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „13" durch die ...
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