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§ 29 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben



(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:

1.
eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:

a)
„Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5,

b)
„Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6,

c)
„Beteiligungen" Aktivposten 7,

d)
„Anteile an verbundenen Unternehmen" Aktivposten 8;

2.
der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:

a)
„Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5 sowie

b)
„Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6;

3.
die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:

a)
„Sonstige Vermögensgegenstände" Aktivposten 12,

b)
„Sonstige Verbindlichkeiten" Passivposten 4,

c)
„Sonstige betriebliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 10,

d)
„Sonstige betriebliche Erträge" Formblatt 2 Posten 7,

e)
„Außerordentliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 18 und

f)
„Außerordentliche Erträge" Formblatt 2 Posten 17;

4.
die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;

5.
der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.

(2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen" Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:

1.
die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,

2.
die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlichkeiten" Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:

1.
der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,

2.
zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:

a)
der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,

b)
die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,

3.
die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.

(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 29 RechZahlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 RechZahlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechZahlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 3 ZahlPrüfbV (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute (vom 20.12.2018)
... dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten ( § 29 Abs. 1 Nr. 2 RechZahlV) a) Schuldverschreibungen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 9 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
...  „(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt." 14. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe ...