§ 14 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 14 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Beteiligungen - Posten 7 | |
(Text alte Fassung) Zahlungsinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen. | (Text neue Fassung) 1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen. |