Änderung § 14 RechZahlV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 9 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der RechZahlV

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§ 14 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 14 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beteiligungen - Posten 7


(Text alte Fassung)

Zahlungsinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

(Text neue Fassung)

1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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