Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 RechZahlV vom 21.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 1 RechZahlVÄndV am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie der RechZahlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 14 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beteiligungen - Posten 7


(Text alte Fassung)

1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

(Text neue Fassung)

1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

(heute geltende Fassung)