Änderung § 15 RechZahlV vom 31.12.2010

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§ 15 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 15 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 13


(Text neue Fassung)

§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12


vorherige Änderung

Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 13) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.



Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.

 



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