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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (RechVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 RechZahlV § 15, § 33, Anlage 1

Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 die Angabe „13" durch die Angabe „12" ersetzt.

2.
In § 15 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe „Posten 13" durch die Angabe „Posten 12" ersetzt.

3.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Aktivposten 16" durch die Angabe „Aktivposten 15" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital";".

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt."

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:

„11.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital     ...".


 
b)
Der Aktivposten 12 wird gestrichen.

c)
Die Aktivposten 13 bis 17 werden die Aktivposten 12 bis 16.

d)
Der Passivposten 11 wird wie folgt gefasst:

„11.Eigenkapital    ...
 a) Eingefordertes Kapital     
 Gezeichnetes Kapital   ...  
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen   ... ... 
 b) Kapitalrücklage   ... 
 c) Gewinnrücklagen   ... 
 aa) gesetzliche Rücklage ...   
 bb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder
mehrheitlich beteiligten Unternehmen
...   
 cc) satzungsmäßige Rücklagen ...   
 dd) andere Gewinnrücklagen ...   
 d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust   ...". 




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RechVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 RechVÄndV Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... Absatz 6 wird angefügt: „(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. ...
Artikel 7 RechVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1, 2 , 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, die Artikel 4, 5 Nummer 1 und 2 sowie Artikel ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 33 RechZahlV Erstmalige Anwendung (vom 21.12.2018)
... 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt ...