(1) Die nach §
12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelorarbeit Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander.
(4) Für eine Modulprüfung nach §
14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Modulprüfung nach §
14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.
(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können bestellt werden:
- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, und
- 4.
- Beamtinnen und Beamte mit informationstechnischen oder naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden können auch Tarifbeschäftigte mit den genannten Spezialkenntnissen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(6) Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und
- 3.
- einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98