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Änderung § 16 GKrimDAPrV vom 01.04.2014

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§ 16 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 16 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Mündliche Abschlussprüfung


(Text neue Fassung)

§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit


vorherige Änderung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden hat. Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1. einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit und

2. einer mindestens 30-minütigen interdisziplinären Prüfung.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. Die Präsentation wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Kriminaldienstes genügen. Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus vier Studierenden bestehen.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der interdisziplinären Prüfung.



(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungspunkte erworben hat. Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht aus

1. einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Regel 15 Minuten dauert, und

2. einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minuten dauert.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.

(Textabschnitt unverändert)

(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.