Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach §
253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des §
6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.
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Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396