(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. §
10 ist nach Maßgabe des §
25a Absatz 1a des
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§
13b und
13c des
Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß §
13b Absatz 1 und §
13c Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes.