Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 51 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes



Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.



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