Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob §
10 Absatz 9 des
Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung der Voraussetzung des §
2 Absatz 8a in Verbindung mit §
64h Absatz 7 des
Kreditwesengesetzes ist zu berichten.