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§ 58 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht



(1) Der Prüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

(2) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je einer Ausfertigung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung verzichtet wird. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(3) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu den geprüften Geschäften sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.