(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach §
19 des
Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der §§
13 und
13a des
Kreditwesengesetzes. Zudem ist über die Einhaltung des §
15 des
Kreditwesengesetzes zu berichten.
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmereinheiten nach §
19 Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem letzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen.
(3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfenden Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen.
(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht aufzunehmen. Eine Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.
(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.
Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.
(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des §
26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach §
19 Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu legen.
(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:
- 1.
- Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind,
- 2.
- Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr war,
- 3.
- Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
- 4.
- Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt.
(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemerkenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach §
13 Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes erreichen oder überschreiten.
(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.
(1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des §
25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des §
25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben.
(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.
Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum §
18 des
Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.