(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach §
10a Absatz 14 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.
Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.
(1) Die in die Zusammenfassung nach §
10a des
Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach §
10a des
Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des §
31 Absatz 3 des
Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.
(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach §
10a des
Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.
(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. §
10 ist nach Maßgabe des §
25a Absatz 1a des
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§
13b und
13c des
Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß §
13b Absatz 1 und §
13c Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes.
(1) Bei übergeordneten Instituten sind die Eigenmittel der Gruppe nach §
10a des
Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach §
10 des
Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§
14 bis 17 gelten entsprechend.
(2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach §
10a Absatz 7 des
Kreditwesengesetzes zugrunde gelegt werden, ist auch zu berichten:
- 1.
- über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung. Die Nutzung des Wahlrechts zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen,
- 2.
- ob die Regelungen der Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung beachtet worden sind. Ergänzend ist insbesondere auf die Höhe und die Struktur der Anpassungen einzugehen und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung sind zu beurteilen.
(3) §
19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene der Institutsgruppe beziehungsweise Finanzholding-Gruppe.
Vorbehaltlich der §§
36 und
37 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die von der Ausnahme nach §
2a Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach §
2a Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:
- 1.
- die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Gebrauch machen,
- 2.
- Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen,
- 3.
- Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern dieses von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch macht.
(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach §
34 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§
2 bis 8,
35 Absatz 1 und 2 sowie §
38 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieser Verordnung darzustellen und zu erläutern.
(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.
(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.