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Abschnitt 6 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten
§ 33 Regelungsbereich
§ 34 Ort der Berichterstattung
§ 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
§ 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
§ 37 Zusammengefasste Eigenmittel
§ 38 Zusätzliche Angaben
§ 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)

Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten

§ 33 Regelungsbereich


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach § 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013

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§ 34 Ort der Berichterstattung


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.

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§ 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.

(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.

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§ 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 10 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

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§ 37 Zusammengefasste Eigenmittel


§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei übergeordneten Instituten sind die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten entsprechend.

(2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes zugrunde gelegt werden, ist auch zu berichten:

1.
über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung. Die Nutzung des Wahlrechts zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen,

2.
ob die Regelungen der Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung beachtet worden sind. Ergänzend ist insbesondere auf die Höhe und die Struktur der Anpassungen einzugehen und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung sind zu beurteilen.

(3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene der Institutsgruppe beziehungsweise Finanzholding-Gruppe.

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§ 38 Zusätzliche Angaben


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbehaltlich der §§ 36 und 37 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:

1.
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Gebrauch machen,

2.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen,

3.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern dieses von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch macht.

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§ 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht



(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 34 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 8, 35 Absatz 1 und 2 sowie § 38 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieser Verordnung darzustellen und zu erläutern.

(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.

(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

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§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013



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