§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Frühere Fassungen von § 1 LBAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
Artikel 1 LBAVÄndV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn ... angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 1 Persönlicher ... wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 1a Regelungsgegenstand". 2. ... 1 Persönlicher Geltungsbereich § 1a Regelungsgegenstand". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: „§ 1 ... § 1a Regelungsgegenstand". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: „§ 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese ... 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: „ § 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die in § 7 ... 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „Qualifikation nach § 1 " werden durch die Wörter „Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3" ...
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