§ 2 - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
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§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie

1.
in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),

2.
im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und

3.
im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.

2Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,

2.
an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder

3.
eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Berufsqualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und

1.
die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder

2.
der zur Berufsqualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war.

(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:

1.
eine Berufsqualifikation, die

a)
in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und

b)
von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,

sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Anerkennungsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie

2.
eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 wird eine Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

2.
die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

3.
sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

2Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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Frühere Fassungen von § 2 LBAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 14 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 05.01.2016 BGBl. I S. 6
aktuellvor 12.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 LBAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LBAV Ausgleichsmaßnahmen (vom 20.08.2021)
... § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... Qualifikation als Laufbahnbefähigung   1.1 nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV 100,00 1.2 nach Durchführung einer ... 1.2 nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV 200,00 1.3 nach Durchführung eines ... 1.3 nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Num- mer 3 LBAV 200,00 1.4 nach Durchführung ... Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpas- sungslehrgangs ( § 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV ) 300,00 Abschnitt 6 Verordnung (EU) 2016/679 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... Qualifikation als Laufbahnbefähigung   1.1 nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV 100,00 1.2 nach Durchführung einer ... 1.2 nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV 200,00 1.3 nach Durchführung eines ... 1.3 nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Num- mer 3 LBAV 200,00 1.4 nach Durchführung ... Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpas- sungslehrgangs ( § 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV ) 300,00 Abschnitt 6 Verordnung (EU) 2016/679 ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 14 BeamtRÄndG 2021 Folgeänderungen
... und wird die Angabe „Abs. 1 und §" gestrichen. (6) In §§ 1, 2 Absatz 3 Nummer 1 und § 11 Absatz 2 Satz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November ...

Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
Artikel 1 LBAVÄndV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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