Auf Grund des §
57 Absatz 1 Nummer 3 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 248 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom
29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554), die durch Artikel
29 des Gesetzes vom
19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 werden die Wörter „oder diesen vergleichbaren Beschäftigten" angefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden
- aaa)
- die Wörter „höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes" durch die Wörter „höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes" ersetzt und
- bbb)
- die Wörter „oder diesen vergleichbaren Beschäftigten" angefügt.
- cc)
- Das Wort „drei" wird durch das Wort „fünf" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsdienstes" die Wörter „oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" eingefügt.
- 2.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 werden die Wörter „oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" angefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden
- aa)
- die Wörter „höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes" durch die Wörter „höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes" ersetzt und
- bb)
- die Wörter „oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" angefügt.
- 3.
- In § 7 wird nach dem Wort „Antrag" das Wort „einmalig" eingefügt.
- 4.
- Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer