§
1 der
Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die durch die Verordnung vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach §
177 Absatz 1 Satz 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert."