Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem
Investmentgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem
Investmentgesetz auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.