(1) Die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung) ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
- 1.
- Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenausschüttungen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
- b)
- Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
- 4.
- Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
- 5.
- Ordentlicher Nettoertrag
- 6.
- Realisierte Gewinne
- 7.
- Realisierte Verluste
- 8.
- Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/Verluste
- II.
- Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer 5 der Posten „5a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.