Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 10 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 10 Entwicklung des Sondervermögens


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung) ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres

1.
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr

2.
Zwischenausschüttungen

3.
Mittelzufluss (netto)

a)
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen

b)
Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen

4.
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich

5.
Ordentlicher Nettoertrag

6.
Realisierte Gewinne

7.
Realisierte Verluste

8.
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/Verluste

II.
Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer 5 der Posten „5a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.

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Zitierungen von § 10 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 10 ); 6. eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11); 7. die ...
§ 12 InvRBV Anteilklassen (vom 01.07.2011)
... Anteilwert. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer ...
§ 21 InvRBV Anhang
... 4. die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft nach § 10 ; 5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § ...


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