(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentaktiengesellschaft anzuwenden. Soweit sich aus den Vorschriften des
Investmentgesetzes und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(2) Wenn die Verwaltung des Investmentvermögens gekündigt wird, ist im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinn des §
100 Absatz 4 des
Investmentgesetzes aufgelöst, ist ein Bericht über die Auflösung des Teilgesellschaftsvermögens (Auflösungsbericht) zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Im Falle einer Umbrella-Konstruktion sind die nach Teilgesellschaftsvermögen aufgegliederte Bilanz, die Gewinn- und- Verlustrechnung, die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.