(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§
110 Absatz 2 Satz 1
Investmentgesetz) sind die für den Betrieb der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Die Gliederung richtet sich nach den Anforderungen an eine zusammengefasste Vermögensaufstellung nach §
7 Absatz 2. Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzen und zu bewerten. Dieser Wert gilt als Verkehrswert im Sinn des §
96 Absatz 1a des
Investmentgesetzes.
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§
22 bis 26 dieser Verordnung anzuwenden.