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§ 26 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 26 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten



(1) Anteile an inländischen Investmentvermögen, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 23 Absatz 1 zu bewerten. Falls aktuelle Werte nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, ist der Wert der Anteile gemäß § 24 zu ermitteln; hierauf ist im Jahresbericht hinzuweisen.

(2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert im Sinn des § 24 Absatz 1 Satz 2 zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.



 

Zitierungen von § 26 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InvRBV Sonstige Angaben (vom 01.07.2011)
... von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung; 3. zur Transparenz ...
§ 18 InvRBV Bilanz
...  (3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung ...