(1) Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen haben die Angaben des Anhangs für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
(3) Im Anhang sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
- 1.
- die Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 1;
- 2.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 5 Absatz 3 Nummer 7;
- 3.
- die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 dieser Verordnung;
- 4.
- die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft nach § 10;
- 5.
- die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 11.