(1) Zum Nachweis des Vorliegens der Erwerbsvoraussetzung nach §
36 Absatz 2 Satz 3 des
Investmentgesetzes sind Unternehmensbeteiligungen gemäß §
2 Absatz 4 Nummer 9 des
Investmentgesetzes und stille Beteiligungen im Sinn des §
230 des
Handelsgesetzbuchs gemäß §
2 Absatz 4 Nummer 10 des
Investmentgesetzes (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung) vor ihrem Erwerb nach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmensbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten. Die Kriterien und die Methode für die Wertermittlung, die für die Wertermittlung verwendeten Parameter, die am Markt beobachteten Bezugsquellen für die Parameter und die Berechnung des Wertes auf den Erwerbszeitpunkt sind zu dokumentieren.
(2) Im Zeitpunkt des Erwerbs ist als Verkehrswert nach §
36 Absatz 3 des
Investmentgesetzes für Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung der Kaufpreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der Wert dieser Vermögensgegenstände im Sinn des Absatzes 1 ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Erwerb beziehungsweise nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen. Abweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.