§
25 gilt entsprechend für Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Vermögensgegenständen gemäß §
2 Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 des
Investmentgesetzes, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften nach §
91 Absatz 3 des
Investmentgesetzes vereinbart wurde. Für eine Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß §
2 Absatz 4 Nummer 5 des
Investmentgesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass diese stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immobilienbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten sind.