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§ 25 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 25 Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung



(1) Zum Nachweis des Vorliegens der Erwerbsvoraussetzung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Investmentgesetzes sind Unternehmensbeteiligungen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 des Investmentgesetzes und stille Beteiligungen im Sinn des § 230 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 10 des Investmentgesetzes (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung) vor ihrem Erwerb nach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmensbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten. Die Kriterien und die Methode für die Wertermittlung, die für die Wertermittlung verwendeten Parameter, die am Markt beobachteten Bezugsquellen für die Parameter und die Berechnung des Wertes auf den Erwerbszeitpunkt sind zu dokumentieren.

(2) Im Zeitpunkt des Erwerbs ist als Verkehrswert nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes für Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung der Kaufpreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der Wert dieser Vermögensgegenstände im Sinn des Absatzes 1 ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Erwerb beziehungsweise nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen. Abweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.



 

Zitierungen von § 25 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InvRBV Sonstige Angaben (vom 01.07.2011)
... von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung; 3. zur ...
§ 18 InvRBV Bilanz
...  (3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung ...
§ 29 InvRBV Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen
...  25 gilt entsprechend für Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in ...