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Änderung § 16 InvRBV vom 01.07.2011

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§ 16 InvRBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 16 InvRBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Auflösungsbericht


(Text neue Fassung)

§ 16 Auflösungs- und Abwicklungsbericht


vorherige Änderung

Auf den Auflösungsbericht sind bei Auflösung des Sondervermögens die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.



Auf den Auflösungsbericht bei Auflösung des Sondervermögens und den Abwicklungsbericht bei Abwicklung des Sondervermögens sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.