(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind erstmals auf Investmentvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 30. Juni 2010 endet.
(2) Auf Immobilien, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Sondervermögen gehalten werden, ist §
27 Absatz 2 Nummer 2 erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaften sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem letzten Tag der darauf folgenden fünf Jahre linear Rückstellungen für Zwecke der Steuern im Sinn des §
27 Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen aufzubauen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die
Anteilklassenverordnung vom
24. März 2005 (BGBl. I S. 986) und die
KAGG-Bewertungsverordnung vom
14. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2237), die durch Artikel
6 Absatz 44 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2009.