Die
Geflügelpest-Verordnung vom
18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte".
- 2.
- Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,
- 1.
- für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
- 2.
- soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken."
- 3.
- § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ferner kann sie nach Maßgabe
- 1.
- des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
- 2.
- des § 32a Schutzmaßregeln anordnen."
- 4.
- Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) §
32a gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen."
- 5.
- In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe „§ 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," eingefügt.
B. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1212
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720