Die
MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe
„Behördliche Anordnungen 31"
wird folgende Angabe eingefügt:
„Weitergehende Maßnahmen 31a".
- b)
- Nach der Angabe
„Tierseuchenbekämpfungszentrum 32"
wird folgende Angabe eingefügt:
„Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33".
- c)
- Die Angabe „Teil 6" wird durch die Angabe „Teil 7" ersetzt.
- d)
- Die Angaben „§ 33", „§ 34" und „§ 35" werden durch die Angaben „§ 34", „§ 35" und „§ 36" ersetzt.
- 2.
- Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."
- 3.
- Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:
„Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
Laboratorien und Einrichtungen, die
- 1.
- zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
- 2.
- diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusgenomen oder MKS-Virusantigen durchführen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen."
- 4.
- Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7.
- 5.
- Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen §§ 34, 35 und 36.
B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3245, 3526
Bekanntmachung MKSVNB 2017 ... 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), 2. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939 ), 3. den am 7. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. ...
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954