§ 2 - AkkStelleG-Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV)

V. v. 21.12.2009 BGBl. I S. 3962 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 273 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.12.2009; FNA: 772-6-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2 Aufsicht


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom

1.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;

1a.
Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;

2.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a)
der Geräte- und Produktsicherheit,

b)
der Betriebs- und Anlagensicherheit,

c)
des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,

d)
der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie

e)
der Rehabilitation;

3.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung und Landwirtschaft einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der

a)
Futter- und Lebensmittel,

b)
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie

c)
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist;

4.
Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a)
des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien,

b)
der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und

c)
des Trinkwassers;

5.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a)
des Kraftfahrwesens,

b)
der Beförderung gefährlicher Güter,

c)
der Eisenbahn und

d)
der Verkehrstechnik;

6.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich

a)
des Immissionsschutzes,

b)
der Wasserwirtschaft,

c)
der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

d)
des Bodenschutzes,

e)
der Chemikaliensicherheit und

f)
des Umweltmanagements;

7.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich

a)
der elektronischen Signaturen,

b)
der elektromagnetischen Verträglichkeit,

c)
der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,

d)
der Produktsicherheit bei Spielzeug,

e)
der Produktsicherheit bei Sportbooten.

2Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.


Text in der Fassung des Artikels 273 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 2 AkkStelleGBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 273 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 11.11.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
vom 03.11.2017 BGBl. I S. 3732
aktuell vorher 20.05.2016Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
vom 27.04.2016 BGBl. I S. 980
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 357 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 AkkStelleGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AkkStelleGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AkkStelleGBV Berichtspflichten der Akkreditierungsstelle (vom 08.09.2015)
... hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nachrichtlich den in § 2 genannten weiteren Bundesministerien jährlich zum 1. April einen Bericht vorzulegen, in dem ...
§ 4 AkkStelleGBV Öffentlich-rechtlicher Vertrag (vom 08.09.2015)
... Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 273 11. ZustAnpV Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
...  § 2 Satz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. ...

Erste Verordnung zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
V. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3732
Artikel 1 1. AkkStelleGBVÄndV
...  § 2 Satz 1 Nummer 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. April ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 6 TabakerzVEV Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
... § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 357 10. ZustAnpV Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
... vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...


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