- 1.
- daß sie Investitionsvorhaben, die zur Produktion von Stahl im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bestimmt sind, im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms zur Umstellung, grundliegenden Rationalisierung oder grundlegenden Modernisierung in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im Inland durchführen und
- 2.
- daß die Investitionsvorhaben im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms im Sinne der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie vom 7. August 1981 volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sind,
wird auf Antrag für die vorgenommenen Investitionen eine Investitionszulage gewährt. Werden die Investitionen von einer Gesellschaft im Sinne des §
15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes durchgeführt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft die Investitionszulage gewährt wird.
(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens, wenn die Wirtschaftsgüter nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verbleiben, und
- 2.
- die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude oder Gebäudeteile sind, wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage ist, daß die Wirtschaftsgüter, die ausgebauten oder neu hergestellten Teile und die nachträglichen Herstellungsarbeiten in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(3) Die Investitionszulage beträgt 20 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Herstellungsarbeiten, die Investitionen im Sinne des Absatzes 2 sind.
(4) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt werden. Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung nach §
2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis 31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investitionssumme nicht überschritten wird. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. §
7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.